Norm
AußStrG §9 A3Rechtssatz
Dadurch, daß das Erstgericht den mit der Vorstellung verbundenen Rekurs vorlegt, ohne über die Vorstellung erkannt zu haben, bringt es zum Ausdruck, daß es die Voraussetzungen für eine Erledigung im Sinne der Antragsteller nicht annimmt; aus einem solchen Vorgang entsteht dem Rekurswerber kein Nachteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0007177Dokumentnummer
JJR_19671206_OGH0002_0060OB00320_6700000_001