RS OGH 1967/12/6 6Ob320/67, 2Ob523/87

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Veröffentlicht am 06.12.1967
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Norm

AußStrG §9 A3

Rechtssatz

Dadurch, daß das Erstgericht den mit der Vorstellung verbundenen Rekurs vorlegt, ohne über die Vorstellung erkannt zu haben, bringt es zum Ausdruck, daß es die Voraussetzungen für eine Erledigung im Sinne der Antragsteller nicht annimmt; aus einem solchen Vorgang entsteht dem Rekurswerber kein Nachteil.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 320/67
    Entscheidungstext OGH 06.12.1967 6 Ob 320/67
    NZ 1968,187
  • 2 Ob 523/87
    Entscheidungstext OGH 24.02.1987 2 Ob 523/87
    nur: Dadurch, daß das Erstgericht den mit der Vorstellung verbundenen Rekurs vorlegt, ohne über die Vorstellung erkannt zu haben, bringt es zum Ausdruck, daß es die Voraussetzungen für eine Erledigung im Sinne der Antragsteller nicht annimmt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0007177

Dokumentnummer

JJR_19671206_OGH0002_0060OB00320_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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