Norm
StPO §49Rechtssatz
Der Staatsanwalt, der die Verfolgung wieder übernimmt, tritt nicht an die Stelle des Subsidiaranklägers und ist daher auch nicht nur als dessen Vertreter anzusehen, sondern hat, da wieder eine Offizialanklage vorliegt, alle ihm als Vertreter des Staates nach der StPO zustehenden Rechte. Für den die Verfolgung an der Stelle des Subsidiaranklägers übernehmenden Staatsanwalt gilt daher die Einschränkung des § 49 Abs 2 Z 3 StPO (Ausschluß von der Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde) nicht. Der Staatsanwalt ist auch in einem solchen Fall gemäß dem § 282 StPO als Offizialankläger berechtigt, zum Nachteil des Angeklagten die Nichtigkeitsbeschwerde zu ergreifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0097108Dokumentnummer
JJR_19671206_OGH0002_0120OS00162_6700000_001