RS OGH 1967/12/7 1Ob236/67, 5Ob107/68, 4Ob552/68, 5Ob117/73, 3Ob507/77, 4Ob502/77 (4Ob503/77), 2Ob56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1967
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z7 E1
ZPO §530 Abs1 Z7 G1

Rechtssatz

Zur Frage der Wiederaufnahme des Scheidungsprozesses im Verschuldenspunkt (grundsätzliche Erörterung unter Berücksichtigung der bisherigen, nicht einheitlichen Judikatur).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 236/67
    Entscheidungstext OGH 07.12.1967 1 Ob 236/67
    Veröff: EvBl 1968/265 S 441 = EFSlg 8986 (3)
  • 5 Ob 107/68
    Entscheidungstext OGH 24.04.1968 5 Ob 107/68
    Beisatz: Wiederaufnahme, um den Ausspruch eines Mitverschuldens zu erwirken, ist zulässig. (T1)
    Veröff: EvBl 1968/361 S 576
  • 4 Ob 552/68
    Entscheidungstext OGH 08.10.1968 4 Ob 552/68
    Beisatz: Auch dann, wenn der jetzige Wiederaufnahmskläger im Vorprozeß keinen Mitverschuldensantrag gestellt bzw diesen wieder zurückgezogen hat. (T2)
  • 5 Ob 117/73
    Entscheidungstext OGH 11.07.1973 5 Ob 117/73
    Beisatz: Wiederaufnahme zwecks Nachtragens eines Mitschuldantrages zulässig. (T3)
    Veröff: EvBl 1974/18 S 44
  • 3 Ob 507/77
    Entscheidungstext OGH 22.03.1977 3 Ob 507/77
  • 4 Ob 502/77
    Entscheidungstext OGH 29.03.1977 4 Ob 502/77
    Beisatz: Anfechtung nur wegen des Ausspruches des überwiegenden Verschuldens. (T4)
  • 2 Ob 567/82
    Entscheidungstext OGH 21.09.1982 2 Ob 567/82
    Veröff: SZ 55/130 = RZ 1983/54 S 230
  • 2 Ob 502/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1985 2 Ob 502/85
    Vgl; Beisatz: Ergänzungsklage (T5)
  • 8 Ob 503/89
    Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 503/89
    Beisatz: Hier: Wiederaufnahme, um einen Verschuldensausspruch für die bereits ohne Ausspruch eines Verschuldens geschiedene Ehe zu erwirken. (T6)
  • 1 Ob 520/90
    Entscheidungstext OGH 02.05.1990 1 Ob 520/90
    Veröff: JBl 1991,50
  • 5 Ob 515/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 5 Ob 515/94
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Ergänzungsklage des im Scheidungsverfahren nach § 55 EheG voll obsiegenden klagenden Ehegatten; es geht nämlich darum, das im Vorprozeß nach Maßgabe des Klagebegehrens ergangene, durch die Unterlassung eines Mitverschuldensantrages oder Verschuldensantrages der beklagten Partei jedoch unvollständig gebliebene Scheidungsurteil zu ergänzen (vgl JBl 1971,574), und nicht um die Gewährung eines zusätzlichen Rechtsschutzanspruches an den, der mit seinem frei gewählten, die Verschuldensfrage ausklammernden Scheidungsbegehren bereits durchgedrungen ist. Daher steht auch nur der im vormaligen Scheidungsprozeß beklagten Partei die Ergänzungsklage offen. (T7)
    Veröff. SZ 67/45
  • 7 Ob 77/99w
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 7 Ob 77/99w
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine Ergänzungsklage dient der Nachholung oder Korrektur eines Schuldausspruches, der mangels Ausschöpfung vorhandener prozessualer Gestaltungsmöglichkeiten im Urteil des Vorprozesses nicht enthalten oder unvollständig geblieben ist. (T8)
  • 9 Ob 157/99z
    Entscheidungstext OGH 09.07.1999 9 Ob 157/99z
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Grundsätzlich gilt, daß die rechtskräftige Scheidung einer Ehe dem Erfolg einer zweiten, sei es auch auf neue Scheidungsgründe gestützten Klage entgegensteht und damit auch die nachträgliche Erörterung von Verschuldensfragen ausschließt; die Ergänzungsklage soll die Ausnahme sein. (T9)
    Beisatz: Beid er Ergänzungsklage gilt der allgemeine Grundsatz, wonach Ausnahmen stets restriktiv auszulegen sind. (T10)
  • 9 Ob 48/19b
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 9 Ob 48/19b
    Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0044503

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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