Norm
JN §1 CVaRechtssatz
Vereinsmitglieder können ihr - anzuerkennendes - Interesse auf eine ordentliche Vereinsadministration, zu der die Verwendung des satzungsgemäßen Vereinsamens ebenso gehört wie die statutengemäße personelle Zusammensetzung der Führung des Vereines und die Verwaltung des Vereinsvermögens nicht bei den Gerichten verfolgen. Abhilfe gegen Interessenverletzungen der beschriebenen Art ist vielmehr bei der politischen Behörde zu suchen; dieser obliegt es, die Vereinsstatuten zur Kenntnis zu nehmen oder zu bescheinigen (§§ 4, 7, 9 und 11 VerG 1951), und die Vereinsbehörde ist im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht berufen, für eine den Statuten gemäße Betätigung des Vereines zu sorgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0045579Dokumentnummer
JJR_19671207_OGH0002_0010OB00235_6700000_001