RS OGH 1967/12/7 1Ob235/67, 9Os43/67, 6Ob255/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1967
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Norm

JN §1 CVa
VerG §1
VerG §4
VerG §7
VerG §9
VerG §11

Rechtssatz

Vereinsmitglieder können ihr - anzuerkennendes - Interesse auf eine ordentliche Vereinsadministration, zu der die Verwendung des satzungsgemäßen Vereinsamens ebenso gehört wie die statutengemäße personelle Zusammensetzung der Führung des Vereines und die Verwaltung des Vereinsvermögens nicht bei den Gerichten verfolgen. Abhilfe gegen Interessenverletzungen der beschriebenen Art ist vielmehr bei der politischen Behörde zu suchen; dieser obliegt es, die Vereinsstatuten zur Kenntnis zu nehmen oder zu bescheinigen (§§ 4, 7, 9 und 11 VerG 1951), und die Vereinsbehörde ist im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht berufen, für eine den Statuten gemäße Betätigung des Vereines zu sorgen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 235/67
    Entscheidungstext OGH 07.12.1967 1 Ob 235/67
    Veröff: MietSlg 19503 = EvBl 1968/263 S 440
  • 9 Os 43/67
    Entscheidungstext OGH 05.03.1970 9 Os 43/67
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Beurteilung der Vertretungsbefugnis von Vereinsorganen zur Erhebung der Subsidiaranklage. (T1) Veröff: RZ 1970,145
  • 6 Ob 255/70
    Entscheidungstext OGH 18.11.1970 6 Ob 255/70
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0045579

Dokumentnummer

JJR_19671207_OGH0002_0010OB00235_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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