Norm
ABGB §1346 CRechtssatz
Der gerichtlich bestätigte Ausgleich äußert seine Wirkung auch für und gegen die Gläubiger, die ihre Forderungen nicht oder nicht ganz angemeldet haben. Die Ausgleichsbürgschaft stellt keinen Vertrag, sondern eine Prozesserklärung dar, die sich nicht an einzelne Gläubiger richtet. Sie gilt für alle Gläubiger, und wird für diese beim Ausgleichsgericht bindend abgegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0032109Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018