Norm
AußStrG §80Rechtssatz
Diese Bestimmung bedeutet nur, daß das Amt eines nach §§ 77 - 79 zu bestellenden Kurators mit dem eines Testamentsvollstreckers nicht schlechthin unvereinbar ist, sie gibt dem letzteren aber kein Recht auf Kuratorbestellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0007720Dokumentnummer
JJR_19671207_OGH0002_0010OB00246_6700000_001