TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/3 2001/03/0415

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E07204030;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §20;
VStG §21;
VStG §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des K, vertreten durch Dr. Brigitte Weirather, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 34/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. Oktober 2001, Zl. VwSen-110286/9/Le/La, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen, also hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten LKW am 24. April 2001 um 15.40 Uhr eine Fahrt im Hoheitsgebiet Österreich auf der Strecke vom Zollamt N bis zu Straßenkilometer 1 der S-Landesstraße (ehemaliges Zollamt S) durchgeführt, wobei weder a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine ordnungsgemäß ausgefüllte und entwertete österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt ("Ökokarte"), noch b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermögliche ("ecotag"), noch c) die in Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission angeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine ökopunktfreie Fahrt handle, mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorgelegt worden seien. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 iVm Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96, 601/2000 und 2012/2000 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen) verhängt wurde. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 VStG aufgetragen, einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 4.000,-- (entspricht EUR 290,69) zu entrichten.

Begründend wurde im angefochtenen Bescheid u.a. Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei zur Tatzeit von einem Beamten der Zollwachabteilung F beim Grenzübergang Sbei der Ausreise nach Deutschland kontrolliert worden. Aus dessen glaubwürdiger und schlüssiger, unter Wahrheitspflicht abgegebenen Zeugenaussage stehe folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer sei am Tattag mit seinem LKW, einem in Deutschland zugelassenen Sattelkraftfahrzeug (mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 18.000 kg) mit Sattelanhänger (mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 36.000 kg) unterwegs gewesen. Zulassungsbesitzer sei die Firma J gewesen. Der Beschwerdeführer sei von Ungarn gekommen, von wo er - laut CMR-Frachtbrief - eine Ladung von der Firma K in N zur Firma K GmbH in J habe bringen sollen; auf dem CMR-Brief sei vermerkt gewesen, dass die Ladung in A-4 U komplett umgeladen würde. Bei der Kontrolle habe der Beschwerdeführer eine in N abgestempelte "Dreiländergenehmigung" vorgewiesen. In seinem LKW sei kein "ecotag" eingebaut gewesen, und er habe - trotz ausdrücklicher Frage des Kontrollorgans - keine Ökopunktekarte vorgewiesen. Im Zuge der Amtshandlung habe der Beschwerdeführer seinen LKW rückwärts an den Straßenrand fahren müssen, um die Straße für den übrigen Verkehr frei zu machen. Weder beim Rückwärtsfahren noch beim Herannahen des LKW-Zuges sei dem Kontrollorgan irgendeine Unregelmäßigkeit am LKW aufgefallen, die auf ein Getriebeproblem oder einen Defekt im Getriebe hingedeutet haben würde. Die Kontrolle sei ca. 50 m vor der tatsächlichen Staatsgrenze auf einem Straßenstück erfolgt, von dem ein Abbiegen und Zurückfahren nach Österreich nicht mehr möglich gewesen sei, sondern diese Straße geradewegs nach Deutschland führe. Der Beschwerdeführer sei somit - auch von ihm selbst unbestritten - unmittelbar auf dem Weg dazu gewesen, Österreich zu verlassen.

Trotz dieses äußeren Anscheines bestreite der Beschwerdeführer, eine ökopunktpflichtige Transitfahrt durchgeführt zu haben. Dieses Bestreiten sei jedoch unglaubwürdig, weil es durch mehrere Fakten widerlegt sei: Bei der Kontrolle habe der Beschwerdeführer eine in N abgestempelte "Dreiländergenehmigung" vorgewiesen: Eine solche bilaterale Genehmigung berechtige jedoch nur zur Einfahrt nach, nicht aber zur Durchfahrt durch Österreich. Eine Transitfahrt wäre nur zulässig gewesen, wenn der Beschwerdeführer eine ordnungsgemäß ausgefüllte und entwertete Ökokarte mitgeführt hätte, was aber nach den glaubwürdigen Aussagen des besagten Zeugen nicht der Fall gewesen sei; der LKW habe auch keinen "ecotag" gehabt, der eine automatische Abbuchung der Ökopunkte ermöglicht hätte. Der Beschwerdeführer verantworte sich damit, keine Transitfahrt beabsichtigt zu haben. Auf der Fahrt hätte er plötzlich Getriebeprobleme bekommen. Über Auftrag seines Arbeitsgebers hätte er sich daher nicht mehr um die Ladung kümmern können, sondern hätte mit dem LKW zur Reparatur in die Werkstatt fahren müssen, um die Verkehrs- und Betriebssicherheit herzustellen. Diese Behauptung sei durch die Aussage des besagten Zeugen widerlegt, der keine Getriebeprobleme festgestellt hätte, obwohl der Beschwerdeführer auch ihm gegenüber welche behauptet hätte. Sowohl das Heranfahren als auch das Rückwärtsfahren seien ohne Weiteres möglich gewesen. Der Beschwerdeführer behaupte weiters, er hätte auch nicht mehr absatteln können, weil er dazu den Rückwärtsgang gebraucht hätte. Dies sei technisch nicht richtig, weil der Rückwärtsgang zum Absatteln eines Sattelanhängers nicht erforderlich sei. Der Beisitzer und der Berichter der entscheidenden Kammer der belangten Behörde seien beide Sachverständige gemäß § 34 FSG für alle Klassen und daher zur Beurteilung dieser Frage befugt und befähigt. Darüber hinaus widerspreche es dem technischen Verständnis eines Kraftfahrers, mit einem Lastkraftwagen mit Getriebedefekt einen beladenen Sattelanhänger zu ziehen, wenn die Möglichkeit bestehe, den Anhänger abzustellen und mit dem Zugfahrzeug alleine weiter zu fahren. Wenn sich der technische Defekt verschlimmert hätte, wäre es umso leichter gewesen, den Sattelkraftwagen alleine abzuschleppen. Überdies wäre die Belastung für das Getriebe beim Fahren ohne Anhänger geringer gewesen. Schließlich wäre bei einem sofortigen Umladen der Fracht - wie angeblich geplant - diese zeitgerecht am Zielort gewesen.

In Anbetracht aller dieser Umstände sei daher davon auszugehen, dass von Anfang an geplant gewesen sei, die in Ungarn bei der dortigen Firma Knauss aufgeladene Ware direkt zur K GmbH in J zu bringen. Der angebliche Getriebeschaden stelle somit nach Auffassung der belangten Behörde eine Schutzbehauptung dar. Insbesondere sei durch die überaus glaubwürdige Aussage des besagten Zeugen die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anlässlich der Berufungsverhandlung erhobene Behauptung, der Rückwärtsgang hätte nicht funktioniert, klar und eindeutig widerlegt. Dafür, dass bereits von Anfang an eine Transitfahrt geplant gewesen sei, spreche weiters einerseits "die Sinnlosigkeit des Umladens in U", wenn die Ladung für J - dem Standort des LKW - bestimmt gewesen sei, und andererseits der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne ersichtlichen Grund um etwa 14.15 Uhr des Tattages die Tachoscheiben gewechselt habe, wobei auf der ersten Scheibe als Ausgangsort "N" und als Zielort "U" eingetragen gewesen seien, und auf der zweiten Scheibe als Ausgangsort "L" und als Zielort ebenfalls "U". Der Zielort der ersten Tachoscheibe und der Ausgangsort der (zeitlich unmittelbar anschließenden) zweiten Tachoscheibe hätten jedoch übereinstimmen müssen. Überdies sei die Entnahme der Tachoscheibe im Zug der Kontrolle bereits nach U erfolgt, nämlich in S, weshalb die Eintragungen des Zielortes der beiden Scheiben unrichtig gewesen seien. Zudem sei bei beiden Tachoscheiben nur der Ausgangskilometerstand, nicht aber der Endkilometerstand eingetragen gewesen. All diese Umstände ließen die Annahme begründet erscheinen, dass damit "die wahre Fahrstrecke" verschleiert hätte werden sollen.

Es stehe daher mit der für ein Strafverfahren erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer eine Transitfahrt durchgeführt habe und diese von Anfang an geplant gewesen sei. Die in der Berufung vorgebrachte Behauptung, dass der Beschwerdeführer "vorsorglich eine ordnungsgemäß ausgefüllte Ökokarte mitgeführt und Ökopunkte entwertet habe bzw. die Ökopunkte durch das mitgeführte funktionstüchtige ecotag-Gerät abgebucht worden wären, entbehre jeglicher Logik und Glaubwürdigkeit: Wenn ein Fahrer im Auftrag eines Frächters einen gewerblichen Gütertransport durchführe und dabei eine bilaterale Genehmigung in Anspruch nähme, so wäre es "völlig absurd", wenn er gleichzeitig auch Ökopunkte, noch dazu in elektronischer und in papierener Form, also doppelt und wegen der Inanspruchnahme der bilateralen Genehmigung überflüssiger Weise, verbrauchen würde. Überdies stehe auf Grund der Aussage des besagten Zeugen fest, dass im LKW kein "ecotag" eingebaut gewesen sei, und der Beschwerdeführer überdies - trotz ausdrücklicher Aufforderung - keine Ökopunktekarte vorgewiesen habe.

Somit sei auch dem Beweisantrag des Beschwerdeführers auf zeugenschaftliche Einvernehmung des J nicht zu entsprechen, zumal dieser ohnedies auf die Angaben seines Fahrers, des nunmehrigen Beschwerdeführers angewiesen gewesen sei und somit nur diese hätte wiedergeben können, und der überdies seinen Standpunkt bereits in der schriftlichen Stellungnahme vom 31. Mai 2001, die bei der mündlichen Verhandlung verlesen worden sei, dargelegt gehabt habe. Schließlich sei es dem Beschwerdeführer unbenommen geblieben, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen und auszusagen. Darauf habe dieser aber verzichtet.

Hinsichtlich des Verschuldens gehe die belangte Behörde auf Grund des festgestellten Sachverhaltes davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen habe. Dafür spreche jedenfalls, dass er ohne Grund die Tachoscheiben gewechselt und diese fälschlich ausgefüllt habe, sowie dass er an der laut CMR-Frachbrief vorgesehenen Abladestelle in U vorbeigefahren und direkt nach Deutschland gefahren sei, wobei er einen Getriebedefekt vorgetäuscht habe.

Die Strafbemessung erfolge entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG. Die Ökopunkteregelung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 habe den Zweck, Transitfahrten mit Lastkraftwagen durch Österreich zu beschränken, um die schädlichen Umweltauswirkungen sowie die Belastungen von Straßen und Verkehrssicherheit durch den LKW-Verkehr auf ein erträgliches Maß zu beschränken. Diese Interessen seien durch die Tat besonders geschädigt bzw. gefährdet. Als straferhöhend sei weiters die Verschuldensform des Vorsatzes zu werten. In Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens von S 100.000,-

- sei die mit S 20.000,-- festgesetzte Geldstrafe vergleichsweise gering bemessen. Daher habe auch von der Bestimmung des § 20 VStG kein Gebrauch gemacht werden können, weil die Erschwerungsgründe den einzigen Milderungsgrund der "absoluten Unbescholtenheit" beträchtlich überwiegen würden.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffene eingehende - oben unter 1.1. wiedergegebene - Beweiswürdigung der belangten Behörde bezüglich ihrer Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall eine ökopunktpflichtige Transitfahrt durchgeführt habe, ohne ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine Ökokarte betreffend die Entrichtung der erforderlichen Ökopunkte oder ein funktionstüchtiges "ecotag" für die automatische Entwertung von Ökopunkten mitgeführt und vorgewiesen zu haben, erweist sich aus den von der belangten Behörde angestellten Überlegungen als schlüssig und begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zukommenden Kontrolle (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken. Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des ihm zur Last gelegten Delikts verwirklicht hat, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Von daher erweisen sich die Verfahrensrügen, die belangte Behörde hätte weder den Beschwerdeführer noch seinen Arbeitgeber (Rechtshilfeweg) einvernommen und es unterlassen, Beweise darüber aufzunehmen, ob an dem in Rede stehenden LKW eine Getriebereparatur hätte vorgenommen werden müssen und ob es nach erfolgter Reparatur zur Entladung des Fahrzeuges in U gekommen sei, als nicht zielführend.

2.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm "eine juridische Beurteilung dahingehend, wonach die Fahrt zur Reparaturwerkstätte den gegenständlichen Gütertransport im bilateralen Verkehr zu einer möglichen Transitfahrt" hätte werden lassen, nicht zumutbar gewesen, geht schon deswegen fehl, weil nach den unbedenklichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid von Anfang an eine Transitfahrt durch österreichisches Hoheitsgebiet geplant war. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich zuvor in geeigneter Weise (etwa durch eine Rückfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden) über den aktuellen Stand der hiefür maßgeblichen Vorschriften zu informieren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/03/0014). Von daher ist das Vorbringen nicht zielführend, der Beschwerdeführer sei ein äußerst genauer und umsichtiger Fahrer, der sich bisher noch keine Fahrlässigkeiten habe zu Schulden kommen lassen, und die Behörde (daher) zumindest zu dem Schluss hätte kommen müssen, dass im Beschwerdefall die Anwendung der §§ 20 und 21 VStG geboten gewesen wäre.

2.3. In seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/01, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Z. 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, idF BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Im genannten Erkenntnis, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 8. Februar 2002 unter BGBl. I Nr. 37, hat der Verfassungsgerichtshof ferner - gestützt auf Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG - Folgendes ausgesprochen:

"(2) Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Z. 8 bezieht."

Da der zuletzt genannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausschließt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1979, Slg. Nr. 9994/A), erweist sich der Ausspruch über die im Beschwerdefall gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verhängte Mindeststrafe von S 20.000,-- als inhaltlich rechtswidrig.

2.4. Von daher war der angefochtene Bescheid in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 3. September 2002

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001030415.X00

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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