Norm
UrhG §1Rechtssatz
Im Plagiatstreit entscheidet allein die Übereinstimmung zwischen dem Original und dem Verletzungsgegenstand im schöpferischen, also in jenem Teil des Originals, das diesem das Gepräge der Einmaligkeit gibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0076468Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.09.2015