- 4 Ob 346/67
Entscheidungstext OGH 12.12.1967 4 Ob 346/67
Veröff: ÖBl 1968,62
- 4 Ob 314/68
Entscheidungstext OGH 21.05.1968 4 Ob 314/68
Ähnlich; Beisatz: Landesbediensteten-Unterstützungsverein (T1) Veröff: ÖBl 1968,140
- 4 Ob 302/69
Entscheidungstext OGH 28.01.1969 4 Ob 302/69
Veröff: ÖBl 1969,68
- 4 Ob 372/71
Entscheidungstext OGH 07.12.1971 4 Ob 372/71
Beisatz: Unentgeltliches Verteilen von Verbraucherzeitschriften, bei denen die Werbung für den Absatz von Waren durch Inserate im Vordergrund steht. (T2) Veröff: ÖBl 1972,97
- 4 Ob 319/75
Entscheidungstext OGH 10.06.1975 4 Ob 319/75
nur: Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechtes genügt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, soweit sie über eine rein private oder amtliche Tätigkeit hinausgeht. Gewinnabsicht ist nicht unbedingt erforderlich. (T3) Beisatz: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (T4) Beisatz: Lärmschutzeinrichtung (T5) Veröff: ÖBl 1976,152 = ÖZW 1975,125
- 4 Ob 324/76
Entscheidungstext OGH 27.04.1976 4 Ob 324/76
nur T3; Beisatz: Masseverwalter (T6) Beisatz: Konkursverkauf I (T7) Veröff: ÖBl 1976,97
- 4 Ob 321/76
Entscheidungstext OGH 25.05.1976 4 Ob 321/76
Beis wie T6; Beisatz: Konkursverkauf (T8)
- 4 Ob 334/77
Entscheidungstext OGH 03.05.1977 4 Ob 334/77
- 4 Ob 336/78
Entscheidungstext OGH 04.07.1978 4 Ob 336/78
Beisatz: Auch wohltätige oder gemeinnützige Unternehmungen können sich auf diese Weise geschäftlich betätigen, ebenso ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck an sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist (hier: Mietervereinigung Österreichs). (T9) Veröff: ÖBl 1979,22
- 4 Ob 341/78
Veröff: SZ 51/171 = ÖBl 1979,36
- 4 Ob 406/79
Entscheidungstext OGH 15.01.1980 4 Ob 406/79
Veröff: ÖBl 1980,65
- 4 Ob 321/80
Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 321/80
nur: Es genügt eine selbständige zu wirtschaftlichen Zwecken vorgenommene Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. (T10) Beisatz: Beamter als freier Mitarbeiter eines Zivilingenieurs. (T11)
- 4 Ob 404/81
Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 404/81
Beisatz: Ambulante Behandlung (T12) Veröff: ÖBl 1983,9
- 4 Ob 331/87
nur: Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechtes genügt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, soweit sie über eine rein private oder amtliche Tätigkeit hinausgeht. (T13) nur T10; Beisatz: Schachtboden (T14) Veröff: SZ 60/78 = ÖBl 1988,6 = MR 1987,146 = GRURInt 1988,432
- 4 Ob 24/88
Beisatz: Hiezu gehören auch Hilfshandlungen mit unterstützender Funktion, sofern sie nur überhaupt der geschäftlichen Sphäre zuzuordnen sind. Ein Angehöriger eines freien Berufes wird daher auch dann "im geschäftlichen Verkehr" tätig, wenn er seine Berufsbezeichnung in das Amtliche Telefonbuch aufnehmen läßt. (T15)
- 4 Ob 48/88
nur T10; Beis wie T9; Veröff: SZ 61/193 = GRURInt 1989,326 = MR 1988,194
- 4 Ob 15/89
nur T13
- 4 Ob 38/89
Entscheidungstext OGH 18.04.1989 4 Ob 38/89
Beis wie T9; Beisatz: Im geschäftlichen Verkehr handelt auch die ÖBB bei Anschaffung von Waren, um sie, ohne dabei einen Gewinn zu erzielen, in Erfüllung dienstvertraglicher Pflichten den eigenen Bediensteten preisgünstig zur Verfügung zu stellen. (T16) Veröff: MR 1989,139
- 4 Ob 92/89
nur T10; Veröff: MR 1990,99 ff = ecolex 1990,159
- 4 Ob 99/90
- 9 ObA 231/90
Entscheidungstext OGH 26.09.1990 9 ObA 231/90
Vgl auch; nur T3; Veröff: Arb 10892
- 4 Ob 153/90
nur T13; Veröff: JBl 1991,390 (Pfersmann) = MR 1991,159
- 4 Ob 7/91
nur T13; nur T10; Beis wie T9; Veröff: MR 1991,164 = ÖBl 1992,60
- 4 Ob 69/91
Beisatz: Hier: Vermieterin von Geschäftslokalen in ihrem Einkaufszentrum. (T17)
- 4 Ob 105/91
Beisatz: Hier: Fremdenverkehrsverein (T18)
- 4 Ob 82/93
Beisatz: Hier: Subventionsvergabe nach Vorarlberger Wohnbaugesetz. (T19) Veröff: SZ 66/84
- 4 Ob 122/93
Beisatz: Der Gebrauch einer Bezeichnung im Gesellschaftsvertrag muß dem geschäftlichen Verkehr zugeordnet werden. (T20)
- 4 Ob 75/95
Veröff: SZ 68/168
- 4 Ob 2008/96i
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2008/96i
nur T3; nur T10, Beisatz: Anstaltsapotheke. (T21)
- 4 Ob 2065/96x
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2065/96x
Beisatz: Tourismusverband. (T22)
- 4 Ob 2007/96t
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2007/96t
nur T3; nur T10; Beis wie T9; Beisatz: Soweit ein Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, um Spenden ersucht, dazu insbesondere auch - etwa in Zeitungen - in die Öffentlichkeit geht, handelt er im geschäftlichen Verkehr. (T23) Beisatz: Cliniclowns. (T24)
- 4 Ob 2228/96t
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2228/96t
Auch; Beisatz: Mit dem Betrieb eines Zahnambulatoriums, in dem der Sozialversicherungsträger auch Leistungen erbringt, die Zuzahlungen von Patienten erfordern, übt er keine amtliche (hoheitliche), sondern eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben und somit am geschäftlichen Verkehr zum Ausdruck kommt. Sein Handeln unterliegt damit den Vorschriften des Wettbewerbsrechts. (T25)
- 4 Ob 68/97x
- 4 Ob 269/97f
Beis wie T9 nur: Auch wohltätige oder gemeinnützige Unternehmungen können sich auf diese Weise geschäftlich betätigen, ebenso ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck an sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. (T26)
- 4 Ob 216/97m
Auch; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Flächendeckendes Notruftelefonsystem für das gesamte Bundesland Steiermark. (T27)
- 4 Ob 20/98i
Auch; nur T3
- 4 Ob 105/99s
Ähnlich; nur T13
- 4 Ob 149/99m
Auch; nur: Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechtes genügt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, soweit sie über eine rein private oder amtliche Tätigkeit hinausgeht. Gewinnabsicht ist nicht unbedingt erforderlich. Es genügt eine selbständige zu wirtschaftlichen Zwecken vorgenommene Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. (T28)
- 4 Ob 27/00z
Auch; nur T28
- 4 Ob 142/01p
Vgl auch; Beisatz: Ertragserzielungsabsicht im Sinne des
§ 1 Abs 2 GewO ist dann nicht anzunehmen, wenn durch die spezielle Vereinstätigkeit nur die damit verbundenen Auslagen/Unkosten teilweise oder zur Gänze gedeckt und nicht etwa darüber hinaus mit anderen Vereinstätigkeiten verbundene Auslagen mitgedeckt werden. (T29)
- 4 Ob 25/02h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zweck ist die Erlangung von finanziellen Vereinsmitteln. (T30)
- 4 Ob 154/04g
nur: Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechtes genügt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, soweit sie über eine rein private oder amtliche Tätigkeit hinausgeht. Gewinnabsicht ist nicht unbedingt erforderlich. Es genügt eine selbstständige zu wirtschaftlichen Zwecken vorgenommene Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. (T31); Beis wie T26
- 4 Ob 205/06k
Beis wie T26; Beisatz: Hier: „Schuldnerberatung" durch einen Verein gegen Entrichtung eines „Mitgliedsbeitrags", dem keine relevanten Barauslagen gegenüberstehen (abgesehen von Porto-, Telefon- und Fahrtkosten). (T32)
- 4 Ob 234/14m
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 234/14m
- 4 Ob 247/14y
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 247/14y
Beisatz: Beschaffungstätigkeit ist keine Teilnahme am Erwerbsleben. (T33)
- 4 Ob 77/20g