Norm
StPO §250Rechtssatz
Zweck der Vorschrift des § 250 StPO ist es, eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten zu verhindern, dem es anderenfalls unmöglich wäre, die ihn belastenden Momente zu erfahren und zu widerlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0098286Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021