RS OGH 1967/12/13 10Os209/67, 9Os80/68, 9Os127/69, 9Os182/70, 10Os125/72, 13Os20/76, 9Os147/83, 13Os

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1967
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Norm

StPO §250
StPO §281 Abs3

Rechtssatz

Zweck der Vorschrift des § 250 StPO ist es, eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten zu verhindern, dem es anderenfalls unmöglich wäre, die ihn belastenden Momente zu erfahren und zu widerlegen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 209/67
    Entscheidungstext OGH 13.12.1967 10 Os 209/67
    Veröff: SSt 38/71 = EvBl 1968/337 S 527 = RZ 1968,91
  • 9 Os 80/68
    Entscheidungstext OGH 11.03.1969 9 Os 80/68
  • 9 Os 127/69
    Entscheidungstext OGH 26.05.1970 9 Os 127/69
    Beisatz: Die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 250 StPO vermag die Entscheidung dann nicht zum Nachteil des betroffenen Angeklagten zu beeinflussen, wenn dieser von dem in seine Abwesenheit vernommenen Mitangeklagten nicht belastet worden ist (RZ 1937,358 und RZ 1937,440). (T1)
  • 9 Os 182/70
    Entscheidungstext OGH 28.04.1971 9 Os 182/70
    Beis wie T1
  • 10 Os 125/72
    Entscheidungstext OGH 21.07.1972 10 Os 125/72
    Beisatz: Mit der Rüge, daß dem Mitangeklagten der Inhalt der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht vorgehalten wurde, ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu Gunsten des Angeklagten ausgeführt. (T2) Beis wie T1
  • 13 Os 20/76
    Entscheidungstext OGH 13.05.1976 13 Os 20/76
    Beis wie T2
  • 9 Os 147/83
    Entscheidungstext OGH 25.10.1983 9 Os 147/83
    Beisatz: Nur das Vorenthalten wesentlicher Verhandlungsergebnisse, insbesondere von abgelegten Zeugenaussagen, nicht aber das einer Zeugnisentschlagung verstößt gegen § 250 StPO. (T3)
  • 13 Os 114/90
    Entscheidungstext OGH 11.10.1990 13 Os 114/90
    Vgl; Beisatz: Ergeben sich aus dem gesamten Akteninhalt keinerlei Hinweise dafür, daß die gerügte Verfahrensverletzung Einfluß auf das Urteil gehabt haben könnte, so ist unzweifelhaft erkennbar, daß die Formverletzung keinen für den Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte. (T4)
  • 14 Os 36/21g
    Entscheidungstext OGH 01.06.2021 14 Os 36/21g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0098286

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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