- 5 Ob 255/67
Entscheidungstext OGH 13.12.1967 5 Ob 255/67
Veröff: JBl 1969,42
- 6 Ob 173/68
Entscheidungstext OGH 03.07.1968 6 Ob 173/68
nur: Dem Erbanwärter ist die Beklagtenrolle zuzuweisen, für den die größere Wahrscheinlichkeit des Erbrechtes spricht. (T1)
- 6 Ob 20/69
nur T1; Veröff: SZ 42/22 = EvBl 1969/268 S 398 = NZ 1970,26
- 1 Ob 109/71
Entscheidungstext OGH 29.04.1971 1 Ob 109/71
Beisatz: Hier: Bei einem fremdhändigen Testament mit eigenhändiger Ersetzung des Namens des eingesetzten Erben durch den Namen einer anderen Person. (T2)
- 4 Ob 575/71
Entscheidungstext OGH 21.09.1971 4 Ob 575/71
nur T1
- 4 Ob 573/72
Entscheidungstext OGH 05.09.1972 4 Ob 573/72
nur T1
- 6 Ob 113/74
Entscheidungstext OGH 18.07.1974 6 Ob 113/74
Ähnlich; nur T1
- 6 Ob 785/77
Entscheidungstext OGH 22.12.1977 6 Ob 785/77
nur T1; Beisatz: Ist die Auslegung des Erbvertrages oder des Testamentes zweifelhaft, so muss klagen, wer den Wortlaut gegen sich hat. (T3) Veröff: RZ 1978/59,132 = NZ 1980,6
- 6 Ob 707/79
Entscheidungstext OGH 29.08.1979 6 Ob 707/79
nur T1
- 6 Ob 2/84
Entscheidungstext OGH 24.02.1984 6 Ob 2/84
nur T1
- 3 Ob 513/89
Entscheidungstext OGH 26.04.1989 3 Ob 513/89
nur T1
- 1 Ob 539/93
nur T1; Veröff: JBl 1994,172 = EvBl 1994/79 S 383
- 2 Ob 508/95
Auch
- 6 Ob 385/97d
nur T1; Beis wie T3
- 6 Ob 251/98z
nur T1; Beisatz: Von der Regel des § 126 Abs 1 AußStrG, dass der Testamentserbe gegen den Vertragserben als Kläger aufzutreten habe, ist nur dann abzugehen, wenn der Erbvertrag nicht in "gehöriger Form" errichtet oder wenn die Echtheit eines Erbvertrages "begründet" bestritten wurde. (T4)
- 9 Ob 60/00i
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Auch im Verfahren Außerstreitsachen gilt der Grundsatz, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden kann. (T5)
- 3 Ob 92/00a
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Parteirollenverteilung im Streit der Erbansprecher hat nach österreichischem Recht zu erfolgen. (T6)
- 7 Ob 41/02h
nur T1
- 6 Ob 122/02p
Auch; nur T1; Beisatz: Dem Testamentserben ist gegenüber dem gesetzlichen Erben nur dann die Klägerrolle zuzuweisen, wenn gegen seinen Titel wegen dessen äußerer Form Bedenken bestehen. (T7)
- 3 Ob 290/03y
nur T1
- 6 Ob 17/04z
nur T1
- 9 Ob 6/05f
Auch; nur T1; Beisatz: Auf die größere Wahrscheinlichkeit des Erbrechts kommt es dann an, wenn schon aus dem Inhalt der Testamentsurkunde oder deren äußerer Form für das Abhandlungsgericht begründete Bedenken an der Gültigkeit hervortreten, sodass zu erwarten ist, dass die Testamentserben sehr wahrscheinlich die Erbschaft nicht erlangen werden. Bleibt die Echtheit des letzten Willens jedoch unbestritten und ist sowohl den inneren als auch den äußeren Formvoraussetzungen entsprochen worden, weil die Verfügung eine Erbseinsetzung enthält und der letzte Wille in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform errichtet wurde, so besteht für eine weitere inhaltliche Prüfung durch das Abhandlungsgericht kein Raum mehr. Die Frage, ob die Erblasserin einen gültigen Testierwillen hatte, ist erst im streitigen Rechtsweg zu klären. (T8)
- 6 Ob 1/05y
Auch; nur T1; Beis wie T7
- 7 Ob 173/05z
nur T1; Beis wie T7
- 7 Ob 195/05k
Auch