TE Vfgh Beschluss 2007/12/12 B1521/07

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Veröffentlicht am 12.12.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs2
StV Wien 1955 Art7 Z3
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung näher genannter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit näher genannter Bestimmungen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 12. Mai 2005, Zahl VK6-STV-911/2-2005, betreffend die Bezeichnung des Ortsgebietes von St. Kanzian bzw. der Topographieverordnung-Kärnten BGBl. II 263/2006 behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie - auch im Hinblick auf die angestrebte Bereinigung der Rechtslage - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: zu den erstgenannten Verordnungsbestimmungen vgl. VfSlg. 17.895/2006; eine Prüfung der zweitgenannten Verordnungsbestimmungen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese - mangels Inkrafttreten - hier nicht präjudiziell iSd. Art139 Abs1 erster Satz B-VG sind (vgl. VfSlg. 16.404/2001 S 1003f. Pkt. 1.3.2.1.). Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit näher genannter Bestimmungen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 12. Mai 2005, Zahl VK6-STV-911/2-2005, betreffend die Bezeichnung des Ortsgebietes von St. Kanzian bzw. der Topographieverordnung-Kärnten Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2006, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie - auch im Hinblick auf die angestrebte Bereinigung der Rechtslage - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: zu den erstgenannten Verordnungsbestimmungen vergleiche VfSlg. 17.895/2006; eine Prüfung der zweitgenannten Verordnungsbestimmungen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese - mangels Inkrafttreten - hier nicht präjudiziell iSd. Art139 Abs1 erster Satz B-VG sind vergleiche VfSlg. 16.404/2001 S 1003f. Pkt. 1.3.2.1.).

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Schlagworte

Ortstafeln, Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Volksgruppen, Minderheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1521.2007

Dokumentnummer

JFT_09928788_07B01521_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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