RS OGH 1967/12/14 2Ob376/67, 6Ob250/15f

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Veröffentlicht am 14.12.1967
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Norm

ZPO §168 I

Rechtssatz

Keine Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens bloß in Ansehung eines Teilanspruches.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 376/67
    Entscheidungstext OGH 14.12.1967 2 Ob 376/67
    Veröff: SZ 40/167
  • 6 Ob 250/15f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 250/15f
    Vgl aber; Beisatz: Ein Ruhen bloß in Ansehung eines Teilbegehrens ist jedoch möglich, wenn mehrere selbständige (Teil-)Ansprüche Verfahrensgegenstand sind und nur hinsichtlich eines dieser Ansprüche Ruhen vereinbart werden soll. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0036788

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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