Norm
BStG §5Rechtssatz
Keine grobe Fahrlässigkeit, wenn eine Eisenschiene nicht markiert wird, die zwar nicht in die Fahrbahn, aber in eine daneben befindliche Wasserrinne ragt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 11 BStG 1948 erstellt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0053295Dokumentnummer
JJR_19671214_OGH0002_0020OB00357_6700000_001