Norm
ABGB §1494Rechtssatz
1) Die Bestimmungen des § 1496 ABGB sind im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften über die Hemmung der Verjährung (§§ 1494 ff ABGB) zu verstehen.
2) Die Hemmung der Verjährung fällt daher erst mit der Bestellung eines Abwesenheitskurators weg und nicht schon mit dem Antrag auf Bestellung eines solchen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0034662Dokumentnummer
JJR_19671214_OGH0002_0020OB00290_6700000_002