Norm
ZPO §226 IRechtssatz
Bei Ansprüchen auf Zahlung eines Geldbetrages muß der Betrag regelmäßig auch dort ziffernmäßig angegeben werden, wo die Ausmittelung der Höhe eines Anspruchs vom Gutachten eines Sachverständigen oder weitgehend vom richterlichen Ermessen abhängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0037569Dokumentnummer
JJR_19671219_OGH0002_0040OB00564_6700000_001