Norm
GmbHG §63Rechtssatz
Die Zahlung des Gesellschafters an einen Gläubiger der GmbH auf Anweisung der Gesellschaft in Anrechnung auf die Stammeinlage stellt keine Barzahlung dar. Eine solche Leistung ist nicht anders zu behandeln als eine Aufrechnung der Forderung des Gesellschafters mit dessen Schuld zur Einzahlung seiner Stammeinlage. Hingegen ist die Empfangnahme eines geschuldeten Betrages von der GmbH durch den Gesellschafter und dessen sofortige Wiedereinzahlung eine Barzahlung der Stammeinlage, nicht Aufrechnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0059869Dokumentnummer
JJR_19671219_OGH0002_0080OB00330_6700000_001