Norm
GmbHG §63Rechtssatz
Nur dem Gesellschafter ist die einseitige Aufrechnung verboten; die Gesellschaft selbst kann aber unter gewissen Voraussetzungen sowohl einseitig aufrechnen als auch einen Aufrechnungsvertrag schließen. Dabei muß die Forderung des Gesellschafters unbestritten sein und die Gesellschaft eine vollwertige Leistung erhalten. Die Vollwertigkeit fehlt insbesondere, wenn die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Hiefür ist die wirkliche Sachlage maßgebend und nicht die Auffassung der Beteiligten. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Aufrechnungsvereinbarung, nicht jener der Verbuchung der Aufrechnung bei der GmbH.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0059967Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018