- 1 Ob 269/67
Entscheidungstext OGH 21.12.1967 1 Ob 269/67
- 8 Ob 88/69
nur: Hält die zweite Instanz aber dafür, aus formellen Gründen eine meritorische Prüfung der Ablehnungszurückweisung nicht vornehmen zu können (Rekurszurückweisung), muss der Rechtszug an die dritte Instanz zwecks Prüfung dieser formellen Gründe offen stehen. (T1) Veröff: SZ 42/74 = RZ 1969,190
- 5 Ob 226/70
Entscheidungstext OGH 18.11.1970 5 Ob 226/70
nur T1
- 4 Ob 57/74
Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 57/74
nur T1; Veröff: EvBl 1975/92 S 186
- 3 Ob 648/76
Entscheidungstext OGH 21.12.1976 3 Ob 648/76
Beisatz: Ein Rekurs gegen die Sachentscheidung der zweiten Instanz im Verfahren über die Ablehnung des Richters ist aber stets unzulässig. (T2) Veröff: EvBl 1977/173 S 396
- 3 Ob 129/79
Entscheidungstext OGH 21.11.1979 3 Ob 129/79
nur T1; Veröff: EvBl 1980/101 S 324 = JBl 1980,487
- 5 Ob 314/80
Entscheidungstext OGH 13.01.1981 5 Ob 314/80
nur T1; Beis wie T2
- 3 Ob 13/81
Entscheidungstext OGH 25.02.1981 3 Ob 13/81
Beis wie T2; Beisatz: Hat nämlich ein Gericht die Unbefangenheit dieses Richters in Zweifel gezogen, könnte dieser Zweifel nicht durch die Entscheidung des übergeordneten GH beseitigt werden, weil selbst bei einer anderen Rechtsmeinung der Anschein der Befangenheit bestehen bleiben. (T3) Veröff: RZ 1981/23 S 91
- 1 Ob 645/81
nur T1; Veröff: SZ 54/96
- 3 Ob 511/84
Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 511/84
nur T1
- 1 Ob 4/85
nur: Durch die auf die 8.GEN zurückgehende Fassung dieser Gesetzesstelle hat zwar der Rechtszug in Ablehnungssachen eine vollständige Ordnung eigener Art erfahren (wie SZ 18/6, JBl 1951,488, RZ 1955,95). (T4)
- 6 Ob 1534/85
Entscheidungstext OGH 28.08.1985 6 Ob 1534/85
- 6 Ob 530/86
Auch; nur T1
- 1 Ob 534/86
nur T4; Beis wie T2
- 7 Ob 526/86
Auch; Beisatz: Das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richtet sich nach den Vorschriften des Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte. (T6)
- 3 Ob 654/86
nur T1
- 6 Ob 708/87
nur T1
- 3 Ob 148/87
Auch; nur T1; Beis wie T6
- 4 Ob 580/88
nur T1
- 1 Ob 543/91
nur T1
- 5 Ob 1559/92
Entscheidungstext OGH 16.06.1992 5 Ob 1559/92
nur T1
- 3 Ob 13/93
Auch; nur T1
- 3 Ob 131/93
Auch; nur T1; Beis wie T6
- 1 Ob 584/95
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 1 Ob 604/95
Auch
- 1 Ob 513/96
Vgl; Beisatz: Hier: Ein Revisionsrekurs ist zulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz eine Antragszurückweisung aus formellen Gründen im Rekursverfahren bestätigte. (T7)
- 1 Ob 2130/96h
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2130/96h
Auch; nur T4; Beisatz:
§ 24 Abs 2 JN regelt die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren - unter diesen Oberbegriff fällt auch die Geltendmachung von Ausschließungsgründen - abschließend. (T8)
- 9 ObA 2168/96f
Entscheidungstext OGH 04.09.1996 9 ObA 2168/96f
Vgl; Beisatz: Gegen einen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigenden Beschluss des Rekursgerichtes ist ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig. (T9)
- 3 Ob 52/97m
Auch; nur T4; Beis wie T8
- 7 Ob 219/97z
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 45/97t
- 7 Ob 220/97x
Auch; Beis wie T9
- 7 Ob 250/97h
Auch; Beis wie T9
- 4 Ob 224/97p
Auch; Beis wie T8
- 3 Ob 253/97w
Beis wie T8 nur:
§ 24 Abs 2 JN regelt die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend. (T11)
- 3 Ob 356/97t
Beis wie T8
- 8 Ob 309/97t
Auch; nur T4; Beis wie T8; Veröff: SZ 71/24
- 5 Ob 253/98m
Auch; nur T1
- 7 Ob 42/00b
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Zufolge der abschließenden Regelung der Rechtsmittelbefugnis in
§ 24 Abs 2 JN sind die in
§ 528 Abs 2 ZPO geregelten Tatbestände für die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses ohne Bedeutung. (T12)
- 9 Ob 176/00y
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11
- 3 Ob 29/02i
Vgl; Beis ähnlich wie T2
- 9 Ob 35/02s
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 8 Ob 108/02v
Auch; nur T1
- 7 Ob 289/02d
Entscheidungstext OGH 15.01.2003 7 Ob 289/02d
Vgl; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Dies gilt auch in Ablehnungssachen betreffend einen Sachverständigen. (T13)
- 3 Ob 195/03b
Beis wie T2; Beis wie T11
- 1 Ob 162/04m
Auch; nur T1; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T13
- 7 Ob 11/05a
Auch; nur T4; Beis wie T11; Beis wie 12
- 3 Ob 297/05f
Auch; nur T4; Beis wie T11; Beis wie T12
- 5 Ob 68/06w
nur T1; Beis wie T10
- 1 Ob 240/07m
Vgl auch; Beisatz: Diese Einschränkung des grundsätzlichen Ausschlusses eines Revisionsrekurses ist dadurch gerechtfertigt, dass sich in diesen Fällen nicht zwei Instanzen mit derselben Frage befasst haben; vielmehr hat das Rekursgericht eine meritorische Überprüfung der angefochtenen Entscheidung aus formellen Gründen abgelehnt. (T14); Beisatz: Liegen Entscheidungen des Erstgerichts und des Rekursgerichts vor, die sich mit derselben -wenn auch verfahrensrechtlichen- Frage nämlich der Legitimation des Einschreiters zur Einbringung eines Ablehnungsantrags befasst haben und zum selben Ergebnis, nämlich einer Zurückweisung des Ablehnungsantrags, gelangt sind, ist die Rechtsmittelbeschränkung des
§ 24 Abs 2 JN anzuwenden. (T15)
- 7 Ob 164/08f
Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 164/08f
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Daher sind der Wert des Entscheidungsgegenstands und die Erheblichkeit der Rechtsfrage zu prüfen. (T16)
- 9 Ob 61/08y
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein Rechtsmittel gegen eine Sachentscheidung der zweiten Instanz im Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist stets unzulässig, wogegen der Revisionsrekurs gegen den eine Rechtsmittelerledigung aus formellen Gründen verweigernden rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluss nicht dem aus
§ 24 Abs 2 JN abgeleiteten Rechtsmittelausschluss unterliegt und der Rechtszug an die dritte Instanz zwecks Prüfung dieser formellen Gründe, allerdings unter der Voraussetzung des
§ 528 ZPO, grundsätzlich offen steht. Diese Grundsätze haben auch im Fall der Stattgebung der Ablehnung zu gelten. (T17)
- 8 Ob 165/09m
Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Gegen Entscheidungen, die einem Ablehnungsantrag stattgeben, ist jedes Rechtsmittel ausgeschlossen. Dies folgt aus der Erwägung, dass bei Stattgebung eines Ablehnungsantrags immer auch ein gewisser Grad der Befangenheit des abgelehnten Richters angenommen werden muss und ein Rechtsmittel diesen Anschein für die Partei nicht mehr zu beseitigen vermag. Daher kann weder die Gegenpartei noch der Richter gegen die Stattgebung eines Ablehnungsantrags ein Rechtsmittel ergreifen. (T18)
- 8 Ob 29/10m
Vgl; Beis ähnlich wie T18
- 10 ObS 83/10v
Auch; Beis wie T14
- 7 Ob 109/10w
Auch; Beisatz: Und zwar unter der Voraussetzung des
§ 528 ZPO. (T19)
- 7 Ob 225/10d
Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T18
- 10 Ob 98/11a
Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 Ob 98/11a
Auch
- 8 Ob 129/12x
Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 Ob 129/12x
Vgl auch; Beis wie T8
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