Norm
KO §30 Abs2Rechtssatz
Die Fristen der §§ 30 Abs 2 und 31 Abs 4 KO sind materielle Voraussetzungen des Anspruches, die der Kläger behaupten und beweisen muß. Aus welchen Gründen diese Fristen versäumt werden, ist bedeutungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0064615Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019