- 1 Ob 269/67
Entscheidungstext OGH 21.12.1967 1 Ob 269/67
- 1 Ob 255/67
nur: Wird eine (gesetzwidrig) erteilte weitere Frist eingehalten, kann der Schriftsatz nicht mehr wegen Verspätung zurückgewiesen werden. (T1)
Beisatz: Antrag auf Bewilligung des Armenrechts und Beistellung eines Armenanwalts innerhalb der Verbesserungsfrist. (T2)
Veröff: SZ 41/18 = RZ 1968,139
- 3 Ob 104/68
Entscheidungstext OGH 25.09.1968 3 Ob 104/68
nur: Lautet der Verbesserungsauftrag auf Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, wird Erteilung und Annahme der Vollmacht dadurch urkundlich dargetan, dass Partei und Anwalt den Schriftsatz unterschreiben (so schon 1 Ob 100/61). (T3)
- 6 Ob 535/79
Entscheidungstext OGH 11.04.1979 6 Ob 535/79
nur T1; Beisatz: Vollmachtsmangel wurde innerhalb der verlängerten Frist behoben. (T4)
- 3 Ob 89/86
nur T1
- 3 Ob 551/89
Auch; nur T1
- 10 ObS 93/91
nur T1; Beisatz: Hier: Sozialrechtssache (T5)
- 8 Ob 553/91
Auch; nur T1
- 5 Ob 516/92
Vgl auch; Beisatz: Hier: Protokollarrekurs. (T6)
- 3 Ob 82/97y
nur T1
- 4 Ob 29/99i
Vgl; nur: Wird eine (gesetzwidrig) erteilte weitere Frist eingehalten, kann der Schriftsatz nicht mehr wegen Verspätung zurückgewiesen werden. (T7)
- 3 Ob 160/01b
nur T7
- 2 Ob 141/07k
nur T1; Beisatz: Es ist auf den letztlich verbesserten Schriftsatz Bedacht zu nehmen. (T8)
- 5 Ob 256/08w
Vgl; Beisatz: Unabhängig von der Notwendigkeit oder Richtigkeit eines weiteren Verbesserungsauftrags gilt, dass der innerhalb der zweiten gesetzten Verbesserungsfrist erhobene Schriftsatz nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden darf, sondern auf den letztlich verbesserten Schriftsatz Bedacht zu nehmen ist. (T9)
- 3 Ob 106/09y
Auch; nur T1; nur T7; Beisatz: Dies kann nur mit Gründen des Vertrauensschutzes gerechtfertigt werden und ist nicht unproblematisch, weil jedenfalls dann, wenn die Verlängerung erst nach bereits eingetretenem Ablauf der Verbesserungsfrist bewilligt wurde, in die Rechtskraft der Entscheidung und damit auch in die Rechtsstellung des Rechtsmittelgegners nachteilig eingegriffen wird. (T10)
- 8 Ob 113/10s
Vgl aber; Beisatz: Die ansich nach § 10 Abs 5 AußStrG (
§ 85 ZPO) unzulässige Erstreckung einer Verbesserungsfrist ist nur dann (iS RIS-Justiz
RS0036251) als wirksam zu behandeln, wenn sie noch vor Ablauf der ersten Verbesserungsfrist bewilligt wurde. Einer erst nach Ablauf der ursprünglichen Verbesserungsfrist für ein Rechtsmittel eingeräumten „Verlängerung“ steht die Rechtskraft der Entscheidung entgegen. Durch einen nach § 10 Abs 5 AußStrG (
§ 85 ZPO) unzulässigen Antrag auf Fristverlängerung wird der Fristablauf weder unterbrochen noch gehemmt. (T11)
Veröff: SZ 2010/148
- 10 ObS 64/15g
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 ObS 64/15g
Vgl aber; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Die nach Ablauf einer (unerstreckbaren) Verbesserungsfrist erfolgte Verbesserung ändert an der eingetretenen Rechtskraft auch dann nichts mehr, wenn das Gericht unrichtigerweise erneut eine Verbesserungsfrist setzt. (T12)
- 9 Ob 8/17t
Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 8/17t
Vgl aber; Beisatz: Die fristunterbrechende Wirkung des § 7 Abs 2 AußStrG setzt eine Antragstellung innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist voraus. Dass das Erstgericht dennoch ein Verbesserungsverfahren durchführte und die Verfahrenshilfe bewilligte, änderte an der Verspätung des Rechtsmittels nichts, weil die Bewilligung der Verfahrenshilfe die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung nicht zu beseitigen vermag. (T13)
- 5 Ob 135/18s
Vgl aber; Beisatz: Das Zwischenerledigungsverbot spricht allerdings gegen die Zulässigkeit einer „Mehrfachverbesserung“ im Grundbuchsverfahren. (T14)
- 1 Ob 22/19w
Vgl aber; Beis wie T13
- 3 Ob 4/20i
Beis wie T13