RS OGH 1967/12/21 1Ob231/67, 1Ob170/70, 1Ob44/74, 1Ob40/74, 1Ob4/77, 1Ob26/79, 1Ob34/82 (1Ob35/82),

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1967
beobachten
merken

Norm

AHG §2 Abs2

Rechtssatz

Bei dem Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, der erst dann zum Tragen kommt, wenn alle anderen Mittel zur Abwendung oder zum Ersatz des Schadens vergeblich waren. Hiezu gehört auch die Pfändung des Anspruches des Schädigers gegen seinen Haftpflichtversicherer.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 231/67
    Entscheidungstext OGH 21.12.1967 1 Ob 231/67
    Veröff: VersR 1969,745
  • 1 Ob 170/70
    Entscheidungstext OGH 01.10.1970 1 Ob 170/70
    nur: Bei dem Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, der erst dann zum Tragen kommt, wenn alle anderen Mittel zur Abwendung oder zum Ersatz des Schadens vergeblich waren. (T1) Veröff: SZ 43/167 = EvBl 1971/148 S 263 = JBl 1971,626
  • 1 Ob 44/74
    Entscheidungstext OGH 29.03.1974 1 Ob 44/74
    Veröff: RZ 1974/85 S 168
  • 1 Ob 40/74
    Entscheidungstext OGH 08.05.1974 1 Ob 40/74
    nur T1; Beisatz: Hat der Geschädigte die Möglichkeit, Ersatz des Schadens ganz oder zum Teil durch geeignete Schritte gegen den Schädiger zu erlangen, wird der Amtshaftungsanspruch in diesem Umfang nicht existenz. (T2) Veröff: hiezu sehr kritisch Matscher JBl 1974,545, JBl 1974,602
  • 1 Ob 4/77
    Entscheidungstext OGH 16.02.1977 1 Ob 4/77
    nur T1; Veröff: SZ 50/24
  • 1 Ob 26/79
    Entscheidungstext OGH 29.08.1979 1 Ob 26/79
    Vgl aber; Beisatz: Materiellrechtliche Ansprüche und Behelfe sind vom Rechtsmittelbegriff jedenfalls auszuschließen. (T3) Veröff: SZ 52/119 = JBl 1980,485
  • 1 Ob 34/82
    Entscheidungstext OGH 15.02.1983 1 Ob 34/82
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 55/190
  • 1 Ob 42/87
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 1 Ob 42/87
    nur T1
  • 1 Ob 33/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 33/91
    Auch; Beisatz: Der Amtshaftungsanspruch ist insofern (formell) subsidiär, als ein durch einen Bescheid oder eine Verfahrensverzögerung potentiell Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe (mit Ausnahme der im § 2 Abs 2 AHG nicht erwähnten VfGH - Beschwerde) auszunützen. (T4) Veröff: JBl 1992,249 = ZVR 1992,57 S 119
  • 1 Ob 15/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 15/95
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 6/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 6/95
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/15
  • 1 Ob 55/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 55/95
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/145
  • 1 Ob 2050/96v
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2050/96v
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/170
  • 1 Ob 145/97y
    Entscheidungstext OGH 24.07.1997 1 Ob 145/97y
    Auch; nur T1; Beis wie T4
  • 1 Ob 241/97s
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 241/97s
    Auch; nur T1; Beisatz: Der Amtshaftungsanspruch ist insofern formell subsidiär, als ein Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und die Abwendung oder Minderung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe - ausgenommen die im § 2 Abs 2 AHG nicht erwähnte Verfassungsgerichtshofbeschwerde - auszunützen. Amtshaftung hat demnach nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern. (T5) Veröff: SZ 71/7
  • 1 Ob 391/97z
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 391/97z
    Auch; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 71/98
  • 1 Ob 356/98d
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 356/98d
    Auch; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 72/28
  • 1 Ob 373/98d
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 373/98d
    Auch; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 72/51
  • 1 Ob 272/99b
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 272/99b
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Das Wort "können" im § 2 Abs 2 AHG bedeutet nur, dass ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Eintritt eines Schadens zu verhindern oder einen bereits eingetretenen Schaden zu mindern. Nur offenbar aussichtslose Abhilfemaßnahmen lassen die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten, was vor allem dann der Fall ist, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet ist. (T6) Beisatz: Hier: Schädigendes Handeln ist Erlassung genereller Verwaltungsakte (Verordnungen). (T7)
  • 1 Ob 95/00b
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 95/00b
    Ähnlich; Beisatz: Es hieße jedoch die Sorgfaltspflicht eines Markeninhabers beziehungsweise Patentanwalts überspannen, wollte man ihm die Kontrolle der dem Gesetz entsprechenden Vorgangsweise des Österreichischen Patentamts auferlegen. Grundsätzlich kann die Partei - es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für Gegenteiliges vor - mit einer rechtmäßigen Vorgangsweise der Behörden rechnen. (T8)
  • 1 Ob 9/03k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 9/03k
    Auch; Beisatz: Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist keine Rettungsmaßnahme im Sinne des § 2 Abs 2 AHG, von deren Ergreifung das Entstehen eines Amtshaftungsanspruchs abhinge. Daraus darf jedoch nicht der Gegenschluss gezogen werden, dass eine solche Beschwerde als Rettungsmaßnahme anderer Art zur Hintanhaltung eines sonst durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten in Vollziehung der Gesetze eintretenden Vermögensschadens ausschiede. (T9); Veröff: SZ 2003/29
  • 1 Ob 181/03d
    Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 181/03d
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2004/74
  • 1 Ob 113/07k
    Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 113/07k
    nur T1; Beisatz: Amtshaftung hat nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern. (T10); Veröff: SZ 2007/126
  • 1 Ob 197/18d
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 197/18d
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 215/18a
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 215/18a
    Auch; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0053128

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten