Norm
AHG §2 Abs2Rechtssatz
Bei dem Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, der erst dann zum Tragen kommt, wenn alle anderen Mittel zur Abwendung oder zum Ersatz des Schadens vergeblich waren. Hiezu gehört auch die Pfändung des Anspruches des Schädigers gegen seinen Haftpflichtversicherer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0053128Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019