RS OGH 1967/12/21 6Ob333/67, 6Ob65/97w, 2Ob267/98y

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Veröffentlicht am 21.12.1967
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Norm

EheG §20

Rechtssatz

Um eine nichtige, dh "vernichtbare" Ehe handelt es sich, wenn der äußere Schein einer Ehe gegeben ist; um eine Nichtehe, wenn nicht einmal dieser Schein gegeben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0056013

Dokumentnummer

JJR_19671221_OGH0002_0060OB00333_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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