Norm
AKB §7Rechtssatz
Erst wenn der Versicherte die Tatsachen kennt, aus denen sich der Charakter eines Ereignisses als Versicherungsfall ergibt (§ 7 I Nr 1 AKB), entsteht für ihn die Obliegenheit der Aufklärung. Diese Kenntnis ist daher ein vom Versicherer zu beweisendes Element des objektiven Tatbestandes, wenn der Versicherer Leistungsfreiheit wegen einer Verletzung der Obliegenheit beansprucht.
RS U OLG Düsseldorf (D) 1968/01/09 4 U 211/67 Veröff: NJW 1968,1433
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1968:RS0104727Dokumentnummer
JJR_19680109_AUSL000_00400U00211_6700000_001