Norm
JN §88 Abs1 ARechtssatz
Die Vereinbarung muß durch Urkunden nachgewiesen werden, die - wenn auch einseitig - jedenfalls vom Beklagten gefertigt sind. Eine Urkunde, die nur von demjenigen unterzeichnet ist, der sie als Nachweis benützen will (zB ein einseitiges Gedächtnisprotokoll), genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0046994Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.07.2011