Norm
ZPO §235 Abs4 FRechtssatz
Es geht nicht an, einerseits die Klagsänderung nicht zuzulassen, andererseits aber die Klagsänderung - durch die die Spruchreife der Streitsache erst herbeigeführt wurde - zur Abweisung der unveränderten Klage heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0039728Dokumentnummer
JJR_19680110_OGH0002_0070OB00140_6700000_001