RS OGH 1968/1/10 Op3/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1968
beobachten
merken

Norm

PatG §23
PatÜG §8 Abs1 litb
PatÜG §15

Rechtssatz

Kein Anspruch auf Vergütung für das Recht auf Weiterbenützung eines Patentes, wenn es sich dabei weder um ein verfallen gewesenes Schutzrecht handelt, noch dessen Wiederherstellung nach den §§ 6 und 8 PatÜG zwischen dem 01.01. und dem 30.06.1958 beantragt worden ist. Veröff: PBl 1968,114 = ÖBl 1968,78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OPM0002:1968:RS0105386

Dokumentnummer

JJR_19680110_OPM0002_0000OP00003_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten