Norm
AußStrG §16 BIII2bRechtssatz
Ob Vereinbarungen der Eltern vor dem Pflegschaftsgericht über Umstände, die ohne diese Vereinbarung vom Pflegschaftsgericht geregelt werden müßten, Verfügungen des Gerichtes im Sinne des § 19 Abs 1 AußStrG gleichzuhalten sind, ist im Gesetz weder bejaht noch verneint. Wenn wegen Verletzung einer solchen Vergleichsverpflichtung eine Ordnungsstrafe verhängt wird, ist dies somit nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0086379Dokumentnummer
JJR_19680111_OGH0002_0060OB00005_6800000_001