Norm
ABGB §569Rechtssatz
Die Errichtung eines Protokolles durch die Gerichtspersonen über den Inhalt des vom Erblasser ihnen gegenüber erklärten letzten Willens ist ein Beurkundungsakt von konstitutiver Wirkung. Die Unterfertigung des Protokolles durch die im § 589 ABGB genannten Personen ist für die Gültigkeit des Testamentes wesentlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0012430Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.02.2012