Norm
ABGB §19Rechtssatz
Die Ansicht, daß nach Vergleichsabschluß (§ 142 ABGB) bekanntgewordene Umstände nicht zu Selbsthilfemaßnahme nach § 19 ABGB berechtigen, vielmehr ein Antrag auf Abänderung der Vergleichsbestimmungen zu stellen ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0086812Dokumentnummer
JJR_19680111_OGH0002_0060OB00005_6800000_002