Norm
StGB §15 B1Rechtssatz
Bei Beantwortung der Frage, ob die auf den gesetzwidrigen Erfolg gerichtete Absicht des Täters in seinem äußeren Verhalten eine klar erkennbare Darstellung gefunden hat, ist das Tatgeschehen nicht isoliert für sich allein, sondern mit Bedacht auf sämtliche sowohl mit dem Geschehen als auch mit der Person des Täters verbundene Begleitumstände zu betrachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0089701Dokumentnummer
JJR_19680112_OGH0002_0120OS00187_6700000_001