Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Wenn die Geschäftsbesorgung den wesentlichen oder ausschließlichen Teil des Auftrages bildet (zB Führung eines Prozesses, Anmeldung eines Patentes und andere) sind die Bestimmungen über den Bevollmächtigungsvertrag mit Ausschluß jener über den Werkvertrag anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0019403Dokumentnummer
JJR_19680116_OGH0002_0040OB00563_6700000_001