Norm
ArbGerG §25 Abs1 Z3 BRechtssatz
Nach dem Grundsatz der Neudurchführung der Verhandlung in zweiter Instanz kann wohl versäumtes Vorbringen nachgeholt werden; jedoch können bereits abgegebene materiellrechtliche und prozessuale Erklärungen keinesfalls geändert werden, wenn sie Grundlage eines Urteils geworden sind (hier: Anerkenntnisurteil).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0040882Dokumentnummer
JJR_19680116_OGH0002_0040OB00097_6700000_001