Norm
AngG §23 Abs7 VIIRechtssatz
Hat der Dienstgeber wiederholt erklärt, einer vom Dienstnehmer angestrebten einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses nur unter der Voraussetzung zuzustimmen, daß der Dienstnehmer auf seinen Abfertigungsanspruch verzichtet, so ist das vom Dienstnehmer schließlich gestellte Ersuchen, das Dienstverhältnis einvernehmlich aufzulösen, ohne allerdings eine ausdrückliche Verzichtserklärung bezüglich der Abfertigung abzugeben, als eine von seiner Seite ausgesprochene Kündigung und nicht als einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zu werten, auch wenn der Dienstgeber auf dieses Ersuchen mitteilte, daß er der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses unter Verzicht auf den Abfertigungsanspruch zustimme.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Ende, Interpretation, Auslegung, Verlust, Entfall, konkludent, schlüssig, Angestellte, WegfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0028756Dokumentnummer
JJR_19680116_OGH0002_0040OB00095_6700000_001