Norm
PG 1965 §19Rechtssatz
Eine Formvorschrift, daß eine Erhöhung des festgesetzten Unterhaltsbetrages im Sinne des § 19 Abs 6 PG nur durch gerichtliches Urteil ausgesprochen, durch gerichtlichen Vergleich oder schriftlichen Vertrag vereinbart werden könne, ergibt sich aus der Bestimmung des Abs 1 des § 19 PG 1965 nicht. Die von dieser Gesetzesstelle geforderte Form der Schriftlichkeit der Vereinbarung bezieht sich nur auf die erstmalige Unterhaltsvereinbarung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0071212Dokumentnummer
JJR_19680116_OGH0002_0040OB00096_6700000_001