RS OGH 1968/1/16 4Ob96/67, 4Ob156/83

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Veröffentlicht am 16.01.1968
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Norm

PG 1965 §19

Rechtssatz

Eine Formvorschrift, daß eine Erhöhung des festgesetzten Unterhaltsbetrages im Sinne des § 19 Abs 6 PG nur durch gerichtliches Urteil ausgesprochen, durch gerichtlichen Vergleich oder schriftlichen Vertrag vereinbart werden könne, ergibt sich aus der Bestimmung des Abs 1 des § 19 PG 1965 nicht. Die von dieser Gesetzesstelle geforderte Form der Schriftlichkeit der Vereinbarung bezieht sich nur auf die erstmalige Unterhaltsvereinbarung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 96/67
    Entscheidungstext OGH 16.01.1968 4 Ob 96/67
    Veröff: SZ 41/6 = EvBl 1968/194 S 323 = Arb 8481 = SozM ID,655 Gegenteilig VwGH vom 03.07.1969, Z 1619/68 Beisatz: Eine zwischen dem Beamten und seiner früheren Ehefrau wann immer bloß mündlich vereinbarte Erhöhung der Unterhaltsleistungen ist für die Bemessung des der früheren Ehefrau nach dem Tode des Beamten zustehenden Versorgungsbezuges unbeachtlich. (T1) Veröff: EvBl 1970/7 S 23
  • 4 Ob 156/83
    Entscheidungstext OGH 17.04.1984 4 Ob 156/83
    Vgl; nur: Die von dieser Gesetzesstelle geforderte Form der Schriftlichkeit der Vereinbarung bezieht sich nur auf die erstmalige Unterhaltsvereinbarung. (T2) Veröff: SZ 57/76 = EvBl 1985/33 S 152 = Arb 10352

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0071212

Dokumentnummer

JJR_19680116_OGH0002_0040OB00096_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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