Norm
UWG §7 GRechtssatz
Wer Widerruf begehrt, muß angeben, wem gegenüber der Widerruf zu erklären ist. Es kann nicht dem Kläger überlassen werden, in welchem Ausmaß er einen allgemein abgegebenen Widerruf des Beklagten kundzumachen gedenkt. Falls die seinerzeitige Äußerung öffentlich abgegeben wurde, müßte derjenige, der den Widerruf anstrebt, in seinem Antrag angeben, mit welcher Publikation die damals angesprochene Öffentlichkeit vom Widerruf angemessen in Kenntnis zu setzen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0078892Dokumentnummer
JJR_19680116_OGH0002_0040OB00341_6700000_002