Norm
EheG §55 e2Rechtssatz
Es ist dem widersprechenden, ehewilligen Ehegatten nicht zumutbar, daß er den anderen etwa in gewissen Zeitabständen immer wieder auffordert, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen (so schon 7 Ob 20/67) (daher: aus solchem passiven Verhalten ist kein mangelnder Ehewille zu erschließen!).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0057584Dokumentnummer
JJR_19680117_OGH0002_0060OB00012_6800000_001