Norm
ABGB §287Rechtssatz
Der Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis II als öffentliches Wassergut kommt keine konstitutive Wirkung zu. Die Aufnahme erfolgt lediglich zu Evidenzzwecken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0009779Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017