Norm
FinStrG §17Rechtssatz
Ein Ausspruch nach dem § 185 Abs 1 FinStrG kann von den Beteiligten nur mit Beschwerde angefochten werden, über die der Gerichtshof zweiter Instanz auch dann zu entscheiden hat, wenn der Ausspruch unrichtigerweise in das Urteil selbst aufgenommen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0087809Dokumentnummer
JJR_19680119_OGH0002_0120OS00078_6700000_006