Norm
StPO §58Rechtssatz
Die Anwendung des § 58 StPO setzt nicht die Rechtskraft des Ausscheidungsbeschlusses voraus. Das Gesetz gestattet schon dann, wenn "die Ausscheidungsverfügung getroffen ist" die Abgabe der ausgeschiedenen Strafsachen an dasjenige Gericht, welches für dieselbe, abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, nach den allgemeinen Zuständigkeitsgrundsätzen zuständig wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0097296Dokumentnummer
JJR_19680119_OGH0002_012NDS00455_6700000_001