RS OGH 1968/1/19 12Nds455/67

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Veröffentlicht am 19.01.1968
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Norm

StPO §58

Rechtssatz

Die Anwendung des § 58 StPO setzt nicht die Rechtskraft des Ausscheidungsbeschlusses voraus. Das Gesetz gestattet schon dann, wenn "die Ausscheidungsverfügung getroffen ist" die Abgabe der ausgeschiedenen Strafsachen an dasjenige Gericht, welches für dieselbe, abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, nach den allgemeinen Zuständigkeitsgrundsätzen zuständig wäre.

Entscheidungstexte

  • 12 Nds 455/67
    Entscheidungstext OGH 19.01.1968 12 Nds 455/67
    Veröff: SSt 39/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0097296

Dokumentnummer

JJR_19680119_OGH0002_012NDS00455_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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