Norm
ZPO §595 Z5 idF vor SchiedsRÄG 2006Rechtssatz
Entscheidet ein Schiedsgericht, von dem nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Anspruchs begehrt wurde, gleichzeitig über die Höhe desselben, ohne daß sich die Parteien in der Verhandlung hierüber eingelassen hatten, dann hat es mit seiner Entscheidung über die Höhe die Grenzen seiner Aufgabe überschritten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0045102Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022