TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/3 2001/03/0306

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1N;
E3R E07204030;
59/04 EU - EWR;

Norm

11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art11;
11994N002 EU-Beitrittsvertrag Akte Art2;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 idF 3200R0609;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art14 idF 3200R0609;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 idF 3200R0609;
EURallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des R in R, vertreten durch Dr. Brigitte Weirather, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 34/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 27. Juni 2001, Zl. KUVS-K 1- 704/4/2001, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen, also hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089, 68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 29. November 2000 gegen 15.20 Uhr einen LKW-Zug mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Zugfahrzeug von Italien kommend in Richtung Deutschland gelenkt, ohne als Fahrer des angeführten LKW-Zuges auf dieser auf dem Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführten Transitfahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr - wie dies am 29. November 2000 gegen

15.20 Uhr anlässlich einer Verkehrskontrolle auf der Südautobahn (A 2), Richtungsfahrbahn Italien-Villach, bei BauKm 3, Gemeinde A, Bezirk Villach-Land, festgestellt worden sei - ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten, die in der erforderlichen Anzahl auf die Ökokarte aufgeklebt und durch Unterschrift oder Stempel entwertet sein müssten, für die betreffende Fahrt (Ökokarte), oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermögliche und als "Umweltdatenträger" ("Ecotag") bezeichnet werde, oder die "in Art. 13 angeführten geeigneten Unterlagen" zum Nachweis darüber, dass es sich um "eine Fahrt gemäß Anhang C" handle, für die keine Ökopunkte benötigt würden, oder geeignete Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handle, und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet sei, dass dieser für diesen Zweck eingestellt sei, mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, da er weder eine Ökokarte noch einen Umweltdatenträger verwendet, noch Nachweise für eine ökopunktbefreite Fahrt mitgeführt und vorgelegt habe, zumal er bei Einfahrt in das Bundesgebiet zur Durchführung der verfahrensgegenständlichen Transitfahrt nicht die Ökospur benutzt habe, wodurch eine automatische Entwertung von Ökopunkten im elektronischen Ökopunktsystem nicht ermöglicht worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des "§ 23 Abs. 1 Z. 8 iVm § 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, und Art. 15 und Art. 24 Abs. 4 BGBl. Nr. 823/1992 und Art. 1 und 2 der EG-VO 3298/94 idF EG-VO 1524/96 idgF und Art. 14 EG-VO 609/2000" verletzt, weshalb über ihn gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 iVm § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 eine Geldstrafe von S 20.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzstrafe von 67 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG aufgetragen, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe, sohin S 4.000,-

- (EUR 290,68), binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution dem Land Kärnten zu leisten.

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Transitfahrt im grenzüberschreitenden Güterverkehr von Italien Richtung Deutschland durchgeführt habe, sein Fahrzeug mit einem Ecotag-Gerät ausgestattet gewesen sei, der Beschwerdeführer aber bei der Einreise in das Bundesgebiet nicht die Transitspur (Öko-Spur) benutzt habe, sodass eine elektronische Erfassung des Ecotags und eine Abbuchung von Ökopunkten nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bei dieser Fahrt keinerlei Unterlagen mit sich geführt, die darauf hingewiesen hätten, dass im gegebenen Fall keine Transitfahrt vorgelegen habe. Die belangte Behörde sei hinsichtlich der Feststellungen, dass der Beschwerdeführer bei der besagten Fahrt keinerlei geeignete Nachweisunterlagen mit sich geführt habe, und dass keine Transitfahrt vorliegen würde, den Ausführungen des einschreitenden Meldungslegers gefolgt, welcher den Verlauf der Amtshandlung schlüssig und widerspruchsfrei in Übereinstimmung mit der im Akt erliegenden Anzeige dargelegt habe. Dem nicht näher konkretisierten Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im vorliegenden Fall eine ökopunktpflichtige Fahrt nicht vorgelegen hätte, sei daher nicht zu folgen gewesen. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, dass die Erstbehörde keine Feststellung dahingehend getroffen hätte, inwieweit der Umweltdatenträger im LKW funktionsfähig gewesen wäre bzw. wann eine allfällige Funktionsunfähigkeit eingetreten wäre bzw. ob diese dem Beschwerdeführer erkennbar gewesen wäre oder überhaupt erkennbar gewesen wäre, sei im Hinblick auf das Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens nicht einzugehen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Auffassung der belangten Behörde hinreichend ermittelt worden sei, sei dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme seines Arbeitgebers im Rechtshilfeweg nicht zu entsprechen gewesen. Ebenso sei seinem Antrag auf seine Einvernahme im Rechtshilfeweg nicht zu folgen gewesen, zumal an der Berufungsverhandlung der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilgenommen habe.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (in der Fassung BGBl. Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Als solche Vorschriften der Europäischen Union kommen im Beschwerdefall die Regelungen in dem den EU-Beitrittsakten beigefügten Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich, BGBl. Nr. 45/1995 -  mit dem die wesentlichen Regelungen des Transitabkommens, BGBl. Nr. 823/1992, übernommen wurden, das primärrechtlichen Rang hat und entsprechend dem Art. 2 der EU-Beitrittsakte für Österreich und die anderen neuen Mitgliedstaaten das am 31. Dezember 1994 vorhandene Primärrecht modifizierte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 96/03/0385) - und weiters die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994, in der Fassung der Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 1524/96 vom 30. Juli 1996 und (EG) Nr. 609/2000 vom 21. März 2000 in Betracht.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

     a)        ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular

oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von

Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als

"Ökokarte" bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

     b)        ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches

Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht

und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird; oder

     c)         die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten

Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß

Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

     d)         geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass

es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."

Art. 1 Abs. 1 a der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission lautet:

"1a. Transitfahrten unter den in Anhang C genannten Bedingungen oder im Rahmen von im österreichischen Hoheitsgebiet gültigen CEMT-Genehmigungen sind von der Ökopunktregelung ausgenommen."

Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission idF der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission lautet:

"Eine Fahrt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzt oder aufnimmt und im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden, ist ungeachtet der Strecke, über die die Einreise des Fahrzeugs nach Österreich oder die Ausreise erfolgt, von der Entrichtung der Ökopunkte befreit."

2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe sich in seiner Berufung im Wesentlichen darauf gestützt, dass gar keine Ökopunkte-Pflicht bestanden hätte. Auf diese Frage sei die belangte Behörde in dem von ihr durchgeführten Verfahren bei der Befragung des Meldungslegers überhaupt nicht eingegangen; insbesondere sei er nicht einmal danach befragt worden, welche Papiere der Beschwerdeführer vorgelegt habe, und warum der Meldungsleger auf Grund dieser Papiere zum Ergebnis gekommen sei, dass es sich um eine ökopunktpflichtige Fahrt gehandelt habe. Durch die Einvernahme des Arbeitgebers des Beschwerdeführers und Fahrzeughalters sowie des Beschwerdeführers selbst hätte sich weiters ergeben, dass die Firma L 180 Mastschweine bei B A in Neukirchen gekauft gehabt habe und der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltung von Italien aus nach Neukirchen zur Aufnahme dieser Mastschweine unterwegs gewesen sei. Er sei daher keinesfalls durch Österreich durchgefahren, weshalb die belangte Behörde zur Überzeugung hätte kommen müssen, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt um keine ökopunktpflichtige Fahrt gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sein Vorbringen dahingehend ergänzt, dass unter Vorlage des Frachtbriefes, des Einkaufsbeleges betreffend die Mastschweine und des Handelsregisterauszuges "(Werksverkehr)" vorgebracht worden sei, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine ökopunktbefreite Fahrt gehandelt habe. Die entsprechenden Papiere habe der Fahrer anlässlich seiner Anhaltung vorgelegt.

2.3. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bei seiner Anhaltung am 29. November 2000 "die entsprechenden Papiere" (geeignete Unterlagen, aus denen hervorging, dass es sich im Sinn des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (LG) Nr. 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 um eine ökopunktbefreite Fahrt (lit. c) bzw. um keine Transitfahrt (auf lit. d) handelte) vorgelegt, steht der Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafakten entgegen, wonach der Beschwerdeführer nach der Anzeige bei seiner Anhaltung weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine entsprechend entwertete Ökokarte (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a leg. cit.), noch ein funktionsfähiges "ecotag" bei gleichzeitiger Deklarierung seiner Fahrt als ökopunktpflichtige Fahrt (vgl. Art. 1 lit. b leg. cit.), noch geeignete Unterlagen, aus denen hervorging, dass es sich um eine ökopunktbefreite Fahrt (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. c leg. cit.) bzw. um keine Transitfahrt handelte (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. d leg. cit.) mitführte und vorwies, und weiters auch die erforderlichen Frachtbriefe sowie einen Nachweis für den Werksverkehr nicht mitgeführt hat. Vielmehr legte der Beschwerdeführer den Frachtbrief, den Einkaufsbeleg betreffend die Mastschweine und den Handelsregisterauszug erst mit seiner Stellungnahme vom 22. März 2001 zu der ihm von der Erstbehörde übermittelten Aufforderung zur Rechtfertigung vor. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass vom Ökopunkte-System nach den genannten Bestimmungen auch - anders als die Beschwerde offenbar vermeint - der Werkverkehr erfasst wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/03/0014). Damit ist das Ergebnis der behördlichen Beurteilung, dass der Beschwerdeführer auf der in Rede stehenden Transitfahrt nicht von der Entrichtung der Ökopunkte befreit war, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Auf dem Boden des Gesagten erweist sich auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer und den Fahrzeughalter zu den unter Punkt 2.2. genannten Umständen der in Rede stehenden Fahrt des Beschwerdeführers zu vernehmen gehabt, als nicht zielführend.

2.4. In seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/01, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Z. 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, idF BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Im genannten Erkenntnis, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 8. Februar 2002 unter BGBl. I Nr. 37, hat der Verfassungsgerichtshof ferner - gestützt auf Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG - Folgendes ausgesprochen:

"(2) Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Z. 8 bezieht."

Da der zuletzt genannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausschließt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1979, Slg. Nr. 9994/A), erweist sich der Ausspruch über die im Beschwerdefall gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verhängte Mindeststrafe von S 20.000,-- als inhaltlich rechtswidrig.

2.5. Von daher war der angefochtene Bescheid in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 3. September 2002

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001030306.X00

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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