Norm
JN §49 Abs2 Z5Rechtssatz
Die dem Vermieter dafür, daß er überhaupt einen Mietvertrag abschließt, vom Mieter entrichtete einmalige Zahlung stellt kein Mietentgelt, also keinen Teil des Zinses dar. Der Rückforderungsanspruch des Mieters ist daher von der Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes nicht ausgenommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0046702Dokumentnummer
JJR_19680124_OGH0002_0060OB00351_6700000_001