Norm
ABGB §1323 BRechtssatz
Naturalersatz kann nicht verlangt werden, wenn das dagegenstehende Interesse des Schädigers unverhältnismäßig größer ist als das hierauf gerichtete Interesse des Beschädigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0030140Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.01.2018