Norm
ABGB §1313a IIIfRechtssatz
Eine Haftung für Dritte kommt nur dann in Frage, wenn die Hilfsperson nicht als Besorgungsgehilfe sondern als Erfüllungsgehilfe anzusehen ist. Obliegenheiten, wie zB die Unterlassung einer Gefahrenerhöhung, sind keine Verpflichtungen, sondern nur Voraussetzungen für die Erhaltung des Anspruches aus dem Versicherungsvertrag. Eine Obliegenheit ist daher keine Erfüllungshandlung im Sinne des § 1313a ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0028935Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2014