RS OGH 1968/1/25 9Os3/68

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Veröffentlicht am 25.01.1968
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Norm

StPO §39 A
StPO §50
UHaftEntschG §3 Abs3

Rechtssatz

In den nicht ausdrücklich anders geregelten Fällen kann der Beschuldigte, soferne er sich nicht selbst verteidigt oder sonst selbst einschreitet, nur einen in die bei einem österreichischen OLG geführte Verteidigerliste eingetragenen Verteidiger bevollmächtigen. Hiezu zählt auch der Fall der Erhebung einer Beschwerde, wie etwa jener nach § 3 Abs 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Untersuchungshaft (vgl EvBl 1953/335).

Entscheidungstexte

  • 9 Os 3/68
    Entscheidungstext OGH 25.01.1968 9 Os 3/68
    Veröff: EvBl 1968/351 S 553 = RZ 1968,91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0076205

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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