Norm
StPO §39 ARechtssatz
In den nicht ausdrücklich anders geregelten Fällen kann der Beschuldigte, soferne er sich nicht selbst verteidigt oder sonst selbst einschreitet, nur einen in die bei einem österreichischen OLG geführte Verteidigerliste eingetragenen Verteidiger bevollmächtigen. Hiezu zählt auch der Fall der Erhebung einer Beschwerde, wie etwa jener nach § 3 Abs 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Untersuchungshaft (vgl EvBl 1953/335).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0076205Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008