Norm
ABGB §1112 ARechtssatz
Die in einem rechtskräftigen Bescheid der Verwaltungsbehörde (Baubehörde) erklärte Rücknahme der Benützungsbewilligung führt nicht unbedingt zur Auflösung des Bestandvertrages nach § 1112 ABGB; nur der rechtskräftige Entzug der Benützungsbewilligung mittels eines Demolierungsbescheides bewirkt den rechtlichen Untergang der Bestandsache nach § 1112 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0033397Dokumentnummer
JJR_19680125_OGH0002_0010OB00024_6800000_001