RS OGH 1968/1/26 2Ob380/67

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Veröffentlicht am 26.01.1968
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Norm

EKHG §6
EKHG §19 Abs2

Rechtssatz

Benutzt der Lenker einen entliehenen Traktor samt mitentliehenem, nicht vorschriftsmäßig (wegen Fehlens der Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahleinrichtungen) ausgerüsteten Anhänger entgegen dem erkennbaren Willen des Halters bei Dunkelheit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr und kommt ein anderer Verkehrsteilnehmer durch Auffahren auf den Anhänger zu Schaden, so haftet der Halter nicht für das Verschulden des Lenkers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0058367

Dokumentnummer

JJR_19680126_OGH0002_0020OB00380_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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