Norm
ABGB §1325 D7Rechtssatz
Wird vom Geschädigten ein Verdienstentgang nur für bestimmte Zeiträume geltend gemacht, so sind auch nur die auf diese Zeiträume entfallenden Leistungen des Sozialversicherungsträgers zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0031446Dokumentnummer
JJR_19680126_OGH0002_0020OB00285_6700000_001