Norm
DVKartG §15Rechtssatz
Preisbindungen der zweiten Hand nach § 33 Abs 1 des KartG 1959 sind in die Abteilung B des Kartellregisters einzutragen. Solange eine Vertragsfirma die Bruttopreise im Sinne des von ihr unterzeichneten Reverses bezüglich weiterer bestimmter Waren, deren Vertrieb durch sie erst aufgenommen werden soll, noch nicht festgesetzt hat, liegt eine Preisbildung der zweiten Hand nicht vor und besteht daher auch kein Anlaß zu einer Eintragung gemäß der Bestimmung des § 15 Abs 1 der 5.DVKartG in die Abteilung B des Registers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0063712Dokumentnummer
JJR_19680130_OGH0002_000OKT00005_6700000_001